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   BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69   

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https://dejure.org/1969,4161
BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69 (https://dejure.org/1969,4161)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1969 - 4 StR 289/69 (https://dejure.org/1969,4161)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1969 - 4 StR 289/69 (https://dejure.org/1969,4161)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls

 
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  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69
    Zur Anwendung der Strafschärfung gemäß § 20 a StGB kann nur eine (oder mehrere) jetzt zur Aburteilung stehende Straftat führen, die (oder jedenfalls deren Gesamtheit) von "erheblicher Schwere" ist (BGHSt 1, 95, 99 ff) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51] und daher eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens in sich schließt.
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69
    Die Anwendung des § 20 a StGB betrifft nur die Straffrage (RGSt 68, 385, 388 bis 390; BGH NJW 1951, 893).
  • BGH, 05.04.1968 - 4 StR 67/68
    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69
    Das setzt aber voraus, daß der Täter diese an sich wenig bedeutungsvollen Taten, die jetzt zur Aburteilung stehen, "in rascher Folge begangen" hat (BGH NJW 1968, 1484 mit weiteren Hinweisen).
  • RG, 01.10.1934 - 5 D 70/34

    Kann die Revision auf den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung beschränkt

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69
    Die Anwendung des § 20 a StGB betrifft nur die Straffrage (RGSt 68, 385, 388 bis 390; BGH NJW 1951, 893).
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter,

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 289/69
    In einem solchen Fall kann auch eine reine Gelegenheitstat eines infolge des Alkoholgenusses nur vermindert zurechnungsfähigen (§ 51 Abs. 2 StGB) Täters als kennzeichnend für einen Gewohnheitsverbrecher angesehen werden (RGSt 73, 44, 46; BGH LM Nrn. 14 a und 16 zu § 20 a StGB).
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